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Was ist e-Medikation?

Für PatientInnen kann die gleichzeitige Einnahme von Medikamenten in manchen Fällen eine gesundheitliche Gefahr darstellen. So kann es zu Mehrfachverordnungen bzw. Überdosierungen eines Wirkstoffes oder unerwünschten Wechselwirkungen kommen. e-Medikation soll dieses Risiko minimieren und die Sicherheit bei der Einnahme von Medikamenten erhöhen.

 

E-Medikation, eine Anwendung der Elektronischen Gesundheitsakte (ELGA), liefert einen umfassenden Überblick über ärztlich verordnete und in der Apotheke rezeptfrei gekaufte Arzneimittel von PatientInnen. Diese Informationen, welche für ÄrztInnen und ApothekerInnen verfügbar gemacht werden, erlauben eine elektronische Prüfung auf potenzielle Wechselwirkungen und Überdosierungen. Wechselwirkung meint die gegenseitige Beeinflussung der Arzneimittelwirkung. Von einer Überdosierung spricht man, wenn die Einnahme von Arzneimitteln gleichen Wirkstoffes über eine therapeutisch sinnvolle Dosis hinausgeht.

Die nötige rechtliche Grundlage für eine österreichweite Umsetzung der e-Medikation wurde Ende 2012 durch die Beschlussfassung des ELGA-Gesetzes im Nationalrat geschaffen. Der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger wurde in Folge des Beschlusses mit der österreichweiten Umsetzung beauftragt. Bereits im Jahr 2011 wurde die e-Medikation im Rahmen eines neunmonatigen Pilotbetriebes in drei Regionen in Wien, Oberösterreich und Tirol erfolgreich getestet. Beteiligt waren dabei mehr als 105 niedergelassene ÄrztInnen, 56 Apotheken und sechs Spitäler.

Daten über Arzneimittel werden nicht auf der e-card selber gespeichert. Diese dient lediglich als Schlüssel zu ELGA und damit auch zur e-Medikation. Somit gehen die Medikationsdaten bei Verlust der e-card auch nicht verloren. Zugriffsberechtigt sind ÄrztInnen und ApothekerInnen, die mit der e-card dazu berechtigt wurden. Es ist jedoch auch möglich, der e-Medikation teilweise bzw. vollständig zu widersprechen oder bestimmte Personen vom Zugriff auszuschließen. Im Falle einer Zugriffsberechtigung haben ÄrztInnen, Krankenanstalten und Pflegeeinrichtungen 28 Tage Zugriff auf die Daten. Nach Ablauf dieser Zeit erlischt die Zugriffsberechtigung und wird erst wieder bei erneutem Nachweis des Behandlungsverhältnisses aktiv. Eine solche Reaktivierung erfolgt beispielsweise durch Stecken der e-card im Zuge eines erneuten Besuches in einer Arztpraxis. Der Zugriff für Apotheken wird hingegen auf zwei Stunden begrenzt sein. Für Gesundheitsanbieter ihres Vertrauens können die BürgerInnen die genannten Zugriffsfristen jedoch auf bis zu 365 Tage verlängern.

Updated: January 7, 2020 — 14:50
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