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Datenschutz: Das Internet ist kein rechtsfreier Raum

Nicht erst seit bekannt wurde, dass manche Ärzte Patientendaten an Firmen weitergeben, sind Datenschutzbestimmungen im öffentlichen Diskurs. Aber um welche Daten geht es hier im Speziellen? Und wer ist in Österreich eigentlich für die Wahrung und Kontrolle des Datenschutzes verantwortlich? 

Vielleicht erinnert sich der eine oder andere noch an die Debatte über die so genannte Vorratsdatenspeicherung. Mit diesem Gesetz werden öffentliche Stellen dazu verpflichtet, Verkehrs- und Standortdaten für Zwecke der Strafverfolgung zu speichern und in gesetzlich geregelten Fällen Auskunft zu erteilen. Hierbei stellt sich allerdings die Frage, wie weit ermittelnde Behörden in die Privatsphäre der Bürger eindringen dürfen, um potentielle kriminelle Aktivitäten zu unterbinden. Eines muss man an dieser Stelle betonen: Das Internet ist keine rechtsfreie Zone – jeder muss sich an die geltenden Gesetze halten. In Österreich sind die Datenschutzbestimmungen jedenfalls klar und eindeutig geregelt.

Schon Artikel 1 des Datenschutzgesetzes ist ein ganz zentraler Punkt. Dieser besagt im Wortlaut: “Jedermann hat, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind.” Bei dieser Gesetzesbestimmung handelt es sich um eine Verfassungsbestimmung. Aber jedes Gesetz ist nur so gut oder stark wie die Institution, die die Einhaltung kontrolliert und die etwaige Verstöße mit Sanktionen bestraft.

Welche Organisationen die Daten schützen

Neben dem Bundeskanzleramt und den ordentlichen Gerichten ist in Österreich die Datenschutzkommission und der Datenschutzrat für den Datenschutz zuständig.  Bei der Datenschutzkommission handelt es sich um ein aus sechs Mitgliedern bestehendes Gremium, das auf Vorschlag der Bundesregierung vom Bundespräsidenten für die Dauer von fünf Jahren bestellt wird. Die Mitglieder der DSK sind weisungsfrei, gegen ihre Bescheide ist kein Rechtsmittel zulässig. Somit handelt es sich bei der Datenschutzkommission um eine äußerst mächtige Einrichtung.

Das andere Gremium, der Datenschutzrat, ist im Bundeskanzleramt eingerichtet und berät die Bundes- und Landesregierungen auf deren Ersuchen in rechtspolitischen Fragen des Datenschutzes. Schließlich sei auch erwähnt, dass sich auch gemeinnützige Vereine wie die 1983 gegründete ARGE Datenschutz um diese Belange kümmert. Der Verein veröffentlicht Publikationen, veranstaltet Seminare und steht in Kontakt mit Forschungseinrichtungen, Universitäten, der Wirtschaft und den entsprechenden Behörden.

Was sind eigentlich personenbezogene Daten?

In der rechtlichen Betrachtung des Datenschutzes darf eine Definition von wichtigen Begriffen nicht fehlen. Darum soll hier auch auf die wichtigsten Begriffe eingegangen werden. So spricht der Gesetzestext von “personenbezogenen Daten” und unterscheidet hier direkte und indirekte Personendaten. Allgemein sind direkte personenbezogene Daten diejenigen, mit denen Angaben über Betroffene, deren Identität bestimmt oder bestimmbar sind. Als indirekt personenbezogene Daten definiert der Bundesgesetzgeber hingegen jene, mit denen die Identität des Betroffenen mit rechtlich zulässigen Mitteln nicht bestimmbar ist.

Auch der juristische Begriff “sensible Daten” sei kurz erwähnt. Dies sind Daten natürlicher Personen, die Auskunft über ihre rassische, ethnische Herkunft, politische Meinung, Gewerkschaftszugehörigkeit, religiöse oder philosophische Überzeugung, Gesundheit oder ihr Sexualleben geben. All diese Daten sind von Gesetzes wegen geschützt.

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Updated: January 7, 2020 — 14:59
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